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Zur Auslegung mehrdeutiger Äußerungen

RechtsprechungWettbewerbsrechtwbl 1997, 309 Heft 7 v. 20.7.1997

§ 7 UWG: Bei mehrdeutigen Äußerungen muß der Äußernde die für ihn ungünstigste Bedeutung gegen sich gelten lassen.

So kann der Aussage, daß „Produkthaftung, staubfreie Produkte und prompte Lieferungen“ im Gegensatz zum Mitbewerber für alle Produkte gälte, auch die Bedeutung entnommen werden, daß der Mitbewerber für keines seiner Produkte haften will, keines der Produkte staubfrei sei und auch nicht prompt geliefert wird.

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