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Vorlagepflicht der Verwaltungsgerichte!?

FachbeitragStephan Heid , Martin Schiefer , Christian FinkVIL 2014, 4 Heft 2 v. 1.3.2014

An die Stelle der bisherigen Vergabekontrollbehörden (Bundesvergabeamt, Vergabekontrollsenate und Unabhängige Verwaltungssenate) sind nun die mit 1.1.2014 neu eingerichteten Verwaltungsgerichte (Bundesverwaltungsgericht und Landesverwaltungsgerichte) für das Vergabekontrollverfahren zuständig (siehe VIL 1/2014). Dadurch kommt es zu einer Änderung im Instanzenzug. Gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte ist – im Sinne eines Revisionsmodells – allein die ordentliche oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) möglich. Daneben besteht unverändert die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (VfGH).

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