BVA, 07.05.2013, N/0026-BVA/13/2013-15
Sachverhalt:
Ein Auftraggeber hat in einem offenen Verfahren die Lieferung von Therapiegeräten ausgeschrieben. Ein interessierter Unternehmer hat die Ausschreibung angefochten. Das BVA hat diese für nichtig erklärt, weil es ua Zuschlagskriterien ohne „Bewertungsspielraum“ als rechtswidrig identifiziert hat.