VwGH, 09.04.2013, 2011/04/0207
Sachverhalt:
Ein Auftraggeber hat in einem offenen Verfahren einen Schulbusbetrieb ausgeschrieben. Der VKS Wien hat den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung abgewiesen. Der VwGH hat diese Entscheidung behoben, weil die Behörde das teilweise Unterbleiben einer Übermittlung des Auftraggebervorbringens wegen Wahrung von Geheimhaltungsinteressen nicht begründet hat.