Vorhabensbegriff
§ 13 BVergG hält Folgendes fest: „Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes eines öffentlichen Auftrages ist der Gesamtwert ohne Umsatzsteuer, der vom Auftraggeber voraussichtlich zu zahlen ist. Bei dieser Berechnung ist der geschätzte Gesamtwert aller der zum Vorhaben gehörigen Leistungen einschließlich aller Optionen und etwaiger Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“ Mit dieser Formulierung wird für sämtliche Auftragsarten der so genannte Vorhabensbegriff festgeschrieben. Innerhalb einer Auftragsart müssen sämtliche Einzelaufträge, die einem Vorhaben dienen, für die Ermittlung des Gesamtauftrages zusammengerechnet werden. Während bei Bauaufträgen diese Vorgabe seit jeher berücksichtigt wird und sämtliche Bauleistungen und Lieferungen für ein Vorhaben zusammengerechnet werden, ist man bei (Planungs-)Dienstleistungen lange Zeit davon ausgegangen, dass den Einzel(planungs-)auf-trägen für ein Bauvorhaben ein vergaberechtliches Einzelschicksal zugebilligt werden kann. Dieser Sichtweise ist mit der jüngeren Rechtsprechung ein Riegel vorgeschoben worden (vgl EuGH 15.3.2012, Rs C-574/10 , Kommission/Deutschland, VIL-Slg 2012/36, und UVS Stmk 7.2.2013, UVS 443.15-3/2012-29, VIL-Slg 2013/26).