Die Eingabegebühr für Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (siehe § 17a VfGG) und an den Verwaltungsgerichtshof (siehe § 24 Abs 3 Z 2 VwGG) beträgt seit 1.3.2013 EUR 240,-. Zuvor beliefen sich die Gebühren auf EUR 220,-.
Die Eingabegebühr für Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof (siehe § 17a VfGG) und an den Verwaltungsgerichtshof (siehe § 24 Abs 3 Z 2 VwGG) beträgt seit 1.3.2013 EUR 240,-. Zuvor beliefen sich die Gebühren auf EUR 220,-.