VwGH, 06.03.2013, 2012/04/0138
Sachverhalt
Der VwGH hat ein Beschwerdeverfahren eingestellt, weil dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollumfänglich nachgekommen worden ist.
Aus den Entscheidungsgründen
Mit Verfügung vom 28.11.2012, Zl 2012/04/0138-2, forderte der VwGH den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs 2 VwGG auf, die vom VfGH dem VwGH zur Entscheidung abgetretene Beschwerde hinsichtlich der Bezeichnung des Beschwerdepunktes (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG), der Beschwerdegründe (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG) und der Antragstellung (§ 28 Abs 1 Z 6 VwGG) zu ergänzen, den ergänzenden Schriftsatz in fünffacher Ausfertigung vorzulegen und vier weitere Ausfertigungen sowie das zurückgestellte Original der vom VfGH abgetretenen Beschwerde vorzulegen. Auf die Zurückziehungsfiktion des § 34 Abs 2 VwGG wurde ausdrücklich hingewiesen.