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Der „Zwang“ zur Norm im Vergaberecht

FachbeitragStephan Heid , Martin Schiefer , Christian FinkVIL 2013, 2 Heft 3 v. 1.5.2013

BVergG 2006 als Auslöser

Mit dem BVergG 2006 (BGBl I 17/2006) wird erstmals vorgesehen, dass Bewerber und Bieter auf die Anwendung allgemein geltender Standards bei der Durchführung von Vergabeverfahren bzw im Zuge der späteren Leistungserbringung vertrauen dürfen. Die Rechtsgrundlage für diese (strenge) „Normenbindung“ liefert für die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens § 97 Abs 2 BVergG 2006: „Sind für die Beschreibung oder Aufgliederung bestimmter Leistungen geeignete Leitlinien, wie ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, vorhanden, so sind diese heranzuziehen“. § 99 Abs 2 BVergG 2006 sieht für die vertragliche Grundlage der späteren Leistungserbringung folgendes vor: „Der Auftraggeber kann weitere Festlegungen für den Leistungsvertrag treffen. Bestehen für die Vertragsbestimmungen geeignete Leitlinien, wie ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, so sind diese heranzuziehen.“.

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