BVA, 19.10.2012, N/0088-BVA/11/2012-21
Sachverhalt
Ein Auftraggeber hat im Wege eines offenen Verfahrens Bauleistungen im „Billigstbieterprinzip“ ausgeschrieben. Das BVA hat die betreffende Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt, da diese im Vergleich zur Angebotsöffnung – in nicht nachvollziehbarer Weise – einen anderen Angebotspreis des Zuschlagsempfängers ausgewiesen hat.