VwGH, 25.09.2012, 2008/04/0054
Sachverhalt
Der UVS NÖ hat eine Widerrufsentscheidung für nichtig erklärt. Der VwGH hat diesen Bescheid behoben, weil die Behörde zu Unrecht von der Bestellung eines Sachverständigen im Hinblick auf die Kostenschätzung abgesehen hat. Dabei sind interessante Ausführungen zur Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde und zur Möglichkeit eines „Nachreichens“ von Widerrufsgründen getätigt worden.