Grundsätzlich unterliegen Beschaffungsvorgänge von öffentlichen Auftraggebern dem Vergaberecht, wenn die Beschaffung aufgrund eines Vertrags mit einer anderen juristischen Person erfolgt. In diesem Zusammenhang macht es keinen Unterschied, ob der Vertrag mit einem privaten Vertragspartner oder einem öffentlichen Auftraggeber abgeschlossen wird. Beide Beschaffungsvorgänge unterliegen dem Vergaberecht. Der Leistungsaustausch zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einer anderen juristischen Person ist allerdings dann vom Vergaberecht befreit, wenn der öffentliche Auftraggeber