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Vertraulichkeit von Informationen im Vergabeverfahren

FachbeitragStephan Heid , Martin Schiefer , Christian FinkVIL 2012, 4 Heft 5 v. 1.9.2012

Grundsätzliches zur Geheimhaltung

In § 23 Abs 1 BVergG wird unweit der Vergabegrundsätze festgeschrieben, dass Auftraggeber, Bewerber und Bieter „den vertraulichen Charakter aller den Auftraggeber als auch die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben zu wahren [haben]“.

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