Transparenz als Grundsatz des Vergaberechts
Zu den Grundprinzipien des Vergaberechts zählt neben der Nichtdiskriminierung und dem Gebot zur Wahrung eines fairen Wettbewerbs auch die Verpflichtung zur Durchführung von transparenten Vergabeverfahren. Letzteres leitet man vor allem aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ab. Der Begriff „Transparenz“ ist so zu verstehen, dass die Vergabeverfahren eindeutig und nachvollziehbar durchgeführt werden. Die Entscheidungskriterien, die vom Auftraggeber im Zuge seines Vergabeverfahrens verwendet werden, sind dabei vorhersehbar anzuwenden. Der Bieter soll in der Lage sein, schon im Vorhinein zu erkennen, worauf es im konkreten Vergabeverfahren ankommt. Dabei muss er auch die Chancen einer etwaigen Verfahrensteilnahme abwägen können (EuGH 25.4.1996, C-87/94 Kommission/Belgien; EuGH 16.12.2008, C-213/07, Michaniki AE). Schließlich ist die Erstellung eines Angebotes mit (erheblichem) Zeit- und Personalaufwand verbunden, den der Bieter auf lange Sicht durch die Erlangung eines Auftrages wieder kompensieren muss.