„Sturmfreie Vergabe“ – nicht prioritäre Dienstleistungen?
Während Sektorenauftraggeber generell einem erleichterten Vergaberegime unterliegen, kennen klassische öffentliche Auftraggeber derartiges nur in gewissen eingeschränkten Bereichen. Beispielsweise sieht § 141 BVergG vor, dass für nicht prioritäre Dienstleistungen ausschließlich die dort angeführten Bestimmungen gelten.