BVA, 15.07.2011, N/0052-BVA/10/2011-26
BVA, 15.07.2011, N/0054-BVA/10/2011-25
Sachverhalt
Die Lieferung von Sonden und Trinknahrung inklusive Zubehör ist als Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Vergabeverfahrens ausgeschrieben worden. Der Zuschlag soll an den Billigstbieter erfolgen. Hinsichtlich der Qualitätsanforderungen an die ausgeschriebene Lieferleistung ist auf die gesetzlichen Vorgaben verwiesen worden. Ein Bieter hat die Ausschreibungsunterlagen – insbesondere die Wahl des Billigstbieterprinzips wegen nicht eindeutig definierter Qualitätsstandards – angefochten. Das BVA hat die Ausschreibung ua wegen der unzulässigen Anwendung des Billigstbieterprinzips für nichtig erklärt.