Die Europäische Kommission drängt Griechenland zur Einhaltung der Europäischen Richtlinien zum öffentlichen Beschaffungswesen, insbesondere der RL 2004/18/EG (Koordinierungsrichtlinie). Gemäß den griechischen baurechtlichen Vorschriften genügt ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung, wenn die Vergabestelle die betreffenden Vorhaben nach Stellungnahme des technischen Rates zu Arbeiten „besonderer Art“ erklärt. Ein Abweichen vom allgemeinen Grundsatz der transparenten Ausschreibung ist daher in Griechenland an nicht wirklich strenge Voraussetzungen gebunden (zB unvorhersehbare Notsituationen wie Naturkatastrophen).