VwGH, 21.03.2011, 2008/04/0083
Sachverhalt
Der Auftraggeber hat das Angebot des Beschwerdeführers ausgeschieden. Letzterer ist der Aufforderung zur Aufklärung/Nachreichung bis 18.1.2008, 15.00 Uhr, nicht nachgekommen. Vielmehr ist das betreffende Schreiben beim Auftraggeber erst am 21.1.2008 eingelangt. Der UVS NÖ hat die Ausscheidensentscheidung bestätigt. Der VwGH hat den Bescheid – durchaus überraschend – behoben.