§ 2 Abs 1 Z 2 UWG; Art 7 Abs 1 lit a LMIV
Zu den Informationen über die Zusammensetzung einer Ware iSd § 2 Abs 1 Z 2 UWG zählt auch die Bezeichnung einer Ware. Der durchschnittliche Konsument erwartet bei flüchtiger Betrachtung, dass ein als "frozen yogurt" bezeichnetes Speiseeis zu einem markanten Anteil aus Joghurt besteht.