Art 82 DSGVO; Art 8 GRC
Eine Entschuldigung kann - eigenständig oder ergänzend zum Geldersatz - einen angemessenen Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art 82 Abs 1 DSGVO darstellen, insb, wenn es nicht möglich ist, die Lage vor dem Eintritt des Schadens wiederherzustellen, sofern diese Form des Schadenersatzes geeignet ist, den der betroffenen Person entstandenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen.