Nach dem BGHS (6 C 690/23y, 10 C 55/24x; jeweils rk) ist eine beim Internetnutzungsvertrag zusätzlich zum Grundentgelt zu zahlende "Servicepauschale" iHv Euro 27,- pro Jahr gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, weil die mit der Pauschale verbundenen Zusatzleistungen (laut AGB: Änderung einer Rufnummer [Digitaltelefon], Fangschaltung [Digitaltelefon] und drei nachträgliche Rechnungskopien) entweder bereits durch das Grundentgelt abgegolten oder dem Kunden ohnehin extra verrechnet werden, die Pauschale unabhängig davon verrechnet wird, ob die Zusatzleistungen tatsächlich in Anspruch genommen wurden, und die Höhe der Pauschale im Verhältnis zu den angebotenen Zusatzleistungen nicht nachvollziehbar ist.