In dieser tschechischen Rs (FN 1) soll der EuGH eine Frage hinsichtlich des Rechts auf Vorsteuerabzug iZm Gemeinkosten eines Krankenhauses beantworten, das sowohl Gesundheitsdienstleistungen (die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen) als auch andere Dienstleistungen (die zum Vorsteuerabzug berechtigen) erbringt.
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