Der EuGH führte in seinem Urteil v 4. 10. 2024 aus, dass die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung zu versagen ist, wenn durch die Gründung einer neuen Gesellschaft lediglich das Ziel verfolgt wird, missbräuchlich in den Genuss der Kleinunternehmerbefreiung zu kommen.
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