Im Urteil v 10. 7. 2025 hat der EuGH klargestellt, dass Art 205 RL 2006/112/EG einer nationalen Praxis nicht entgegensteht, wonach der Leistungsempfänger als Gesamtschuldner für eine nicht abgeführte Mehrwertsteuerschuld herangezogen wird und ihm gleichzeitig das diesbezügliche Vorsteuerabzugsrecht zu versagen ist, wenn dieser wusste oder hätte wissen müssen, dass er an einer Steuerhinterziehung beteiligt war.

