Eine kroatische Staatsangehörige, die in Albanien als Expertin tätig war, wurde von Kroatien zur Einkommensteuer veranlagt. Sie argumentierte, dass ihre Einkünfte nach Art 26 Abs 2 lit c der Rahmenvereinbarung zwischen der Republik Albanien und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht der kroatischen Einkommensteuer unterliegen dürften.