Der EuGH stellte in seinem Urteil vom 12. 9. 2024 fest, dass eine zwölfmonatige Frist zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugsrechts ausreichend ist. Dabei widerspricht es weder dem Äquivalenzgrundsatz, dass für Bereiche der direkten Steuern aufgrund der Corona-Pandemie die Fristen verlängert wurden (nicht jedoch für den Bereich der Mehrwertsteuer), noch ist die besagte Frist geeignet, die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren.