Der EuGH soll in dieser tschechischen Rs (FN 1) klären, ob ein Leistungsempfänger, welchem bereits das Recht auf Vorsteuerabzug aufgrund seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung versagt wurde, für die vom Lieferer dieser Leistung geschuldete Mehrwertsteuer in Anspruch genommen werden kann.
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