In diesen deutschen und französischen Rs (FN 1) soll der EuGH die Frage klären, inwieweit der ermäßigte Steuersatz für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen auch für unselbstständige Nebenleistungen (zB Bereitstellung von Parkplätzen, Frühstücksleistungen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen oder einer WLAN-Verbindung) gilt, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.