Der EuGH soll in dieser polnischen Rechtssache (FN 1) ua die Frage beantworten, ob innerstaatliche Rechtsvorschriften dem Unionsrecht entgegenstehen, welche eine gesamtschuldnerische Haftung eines Mitglieds der Geschäftsführung einer juristischen Person für die MwSt-Verbindlichkeiten der betreffenden juristischen Person ohne vorherige Prüfung vorsehen, ob dieses Geschäftsführungsmitglied bösgläubig gehandelt hat oder ihm bei seinen Handlungen ein verschuldeter Fehler bzw Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.