Der EuGH stellt in seinem U v 8. 5. 2024 fest, dass Art 73 RL 2006/112/EG dahingehend auszulegen ist, dass sich die Bemessungsgrundlage bei einer Kapitalerhöhung durch Einbringung von Grundstücken im Austausch gegen Aktien anhand des Ausgabewerts (und nicht auf Basis des Nennwerts) dieser Aktien bestimmt.
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