Der EuGH hielt in seinem Urteil vom 9. 3. 2023 fest, dass Umsätze, die darin bestehen, dass ein Versicherungsunternehmen Unfallfahrzeugwracks aus von ihm versicherten Schadensfällen, die es von seinen Versicherten erworben hat, an Dritte verkauft, nicht in den Geltungsbereich von Art 135 Abs 1 lit a RL 2006/112/EG fallen.