Der EuGH soll in dieser rumänischen Rs (FN 1) ua die Frage beantworten, ob die Tätigkeit der Einziehung, Verteilung und Auszahlung von Vergütungen durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, für die diese Organisationen als Gegenleistung eine Bearbeitungsgebühr erhalten, gegenüber den Inhabern von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten eine Dienstleistung aufgrund einer behördlichen Anordnung oder kraft Gesetzes iSv Art 24 Abs 1 und Art 25 lit c RL 2006/112/EG darstellt.