In dieser rumänischen Rs (FN 1) wird dem EuGH ua die Frage vorgelegt, ob nationale Vorschriften und Praktiken gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Neutralität verstoßen, wonach Mehrwertsteuer auf Beträge erhoben wird, für welche bereits eine Verbrauchsteuer als Sanktion für die Nichtbeachtung der zollamtlichen Überwachungsregelung festgesetzt wurde, nachdem der Steuerpflichtige von den Kunden abgelehnte Energieerzeugnisse in ein Steuerlager zurückverbracht hat, bis ein neuer Käufer gefunden wurde.