In dieser polnischen Rs (FN 1) ist fraglich, ob ein Landwirt im Rahmen einer Enteignung gegen Zahlung einer Entschädigung allein deshalb als Steuerpflichtiger angesehen wird und Mehrwertsteuer in Bezug auf die Lieferung des Grundstückes abzurechnen hat, weil das Grundstück für die Zwecke einer mehrwertsteuerpflichtigen landwirtschaftlichen Tätigkeit genutzt wurde.