Erwirtschaften Künstler mit ihrer selbständigen Tätigkeit nachhaltig Verluste, so ist nicht automatisch Liebhaberei iSd § 1 Abs 2 Liebhabereiverordnung anzunehmen. Vielmehr muss es - dem Wesen künstlerischer Tätigkeit entsprechend - auf adaptierte Maßstäbe in Bezug auf das Ertragsstreben bzw auf den Zeitraum, in dem ein positives Gesamtergebnis erwartet werden kann, ankommen.
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