In einem jüngeren Erk (und drei parallelen Verfahren zum selben Sachverhalt) wurde das BFG mit einem Grundstückstausch befasst. Das Erk überrascht - jedenfalls auf den ersten Blick - kaum. Allerdings war erstmals die aktuelle Rechtslage auf einen Grundstückstausch anzuwenden. Seit dem StRefG 2015/2016 bildet der Grundstückswert grds die Mindestbemessungsgrundlage der GrESt. Das BFG hat daher - wie bei jedem anderen Erwerbsvorgang - nicht nur den Wert der Gegenleistung berechnet, sondern auch diesen Wert dem Grundstückswert gegenübergestellt. Beim Grundstückstausch ist die Anwendbarkeit des Grundstückswerts jedoch (offenbar) strittig.