Das Investieren in Elektrofahrzeuge wird abermals gefördert. Die Ökosoziale Steuerreform bringt die nächste Ausnahme der Ausnahmen für Elektrofahrzeuge. In vielen Unternehmen befinden sich Fahrzeuge im Betriebsvermögen, da sie für die Ausführung der unternehmerischen Tätigkeit notwendig sind. Deswegen sind die Kosten sowie die steuerliche Behandlung der Fahrzeuge im Betriebsvermögen im Allgemeinen nicht von untergeordneter Relevanz. In steuerlicher Hinsicht unterliegt das Fahrzeug bereits vielen Sonderbestimmungen. Durch das Abgabenänderungsgesetz 2015/2016, durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 und das Konjukturstärkungsgesetz 2020 wurden steuerliche Begünstigungen für Elektrofahrzeuge eingeführt. In der Regierungsvorlage des Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 Teil I ist die nächste Begünstigung von Elektrofahrzeugen berücksichtigt.