Die Frage, welche Betriebe als Schausteller anzusehen sind und somit dem 13%igen USt-Satz gem § 10 Abs 3 Z 8 UStG unterliegen, ist nicht einwandfrei geklärt. Es bedarf zudem einer Auslegung der unionsrechtlichen Vorgaben. Im nationalen Recht muss zwischen Sport und Freizeit unterschieden werden. Der Begriff der Freizeitbetriebe ist für die Schaustellerei aus aktueller Sicht von wesentlicher Bedeutung. Der Bereich der Schaustellerei und das Freizeitverhalten der Menschen hat sich in den letzten Jahren stark verändert.