Die Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung erfolgt unter anderem dadurch, dass gewisse (ausländische) Einkünfte aus der Besteuerung ausgeschieden werden. Gewöhnlich ist bei der Befreiungsmethode vorgesehen, dass die befreiten Einkünfte für die Ermittlung des Steuersatzes, der auf die restlichen Einkünfte anzuwenden ist, berücksichtigt werden. Unklar war, ob Österreich auch als Quellenstaat einen Progressionsvorbehalt ansetzen darf. Mit Erkenntnis des VwGH 7. 9. 2022, Ra 2021/13/0067 ist die Frage nun geklärt.