Im Rahmen von Lohnabgabenprüfungen tritt immer wieder ein Diskussionspunkt auf, und zwar die Frage der Zuordnung der Einkünfte bei zwischengeschalteten Personen- oder Kapitalgesellschaften. Der VwGH hat sich in zahlreichen Entscheidungen (FN ) mit der Frage auseinandergesetzt und sieht vor allem dann eine direkte Zurechnung an die natürliche Person, wenn die zwischengeschaltete Gesellschaft nur als "Zahlstelle" dient und keine außersteuerlichen Gründe für die Zwischenschaltung vorliegen. Der VwGH hat sich mit der E Ro 29. 6. 2022, 2021/15/0026, einen Fall mit einer Zwischenschaltung einer OG angesehen.