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Die Akzessorietät von Aussetzungszinsen gem § 212a Abs 9 BAO

AbgabenverfahrenBeitrag, EntscheidungsbesprechungAufsatzAndreas Reisinger, Lorenz Schillingtaxlex 2022/70taxlex 2022, 328 - 329 Heft 10 v. 21.10.2022

Aussetzungszinsen sind streng akzessorisch mit dem Abgabenbescheid verknüpft, mit dem der ausgesetzte Abgabenanspruch festgesetzt wurde. Wird der Abgabenbescheid nach negativer Erledigung des Rechtsmittelverfahrens aufgrund eines anderen verfahrensrechtlichen Titels (hier: § 295 Abs 4 BAO) aufgehoben, ist der Aussetzungszinsenbescheid von Amts wegen ebenfalls aufzuheben und bereits entrichtete Zinsen sind wieder gutzuschreiben.

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