Zusammenfassung: Der UFS stellte in gegenständlicher Entscheidung klar, was Voraussetzung ist für das Vorliegen einer Forderungseinlösung nach § 1422 ABGB, die nicht der Gebührenpflicht unterliegt. Der Senat stellte ferner fest, wie der Sachverhalt zu beurteilen ist, wenn eine Forderung nur zum Teil gezahlt wird, es aber trotzdem zu einer Forderungsabtretung an den Zahler kommt.
Rechtsgrundlagen: § 33 TP 21 GebG; § 1422 ABGB