Der EuGH hatte sich in gegenständlichem Urteil mit der Rüge der Kommission zu befassen (Rs C-228/09 , Kommission/Polen), die die Ansicht vertritt, dass die polnische Regelung, wonach die Zulassungsgebühr für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge bei deren Einfuhr, Lieferung oder innergemeinschaftlichen Erwerb in die MwSt-Bemessungsgrundlage eingerechnet wird, aus Sicht des Gemeinschaftsrechts bedenklich ist.