Zusammenfassung: In dieser Entscheidung hatte sich der UFS mit der Frage des Übergangs von Verlustvorträgen zu befassen im Falle einer zunächst stattgefundenen Einbringung und 2 Jahre danach erfolgten verschmelzenden Umwandlung bei Unternehmen zweier Ehegatten. Der Senat stellte fest, inwieweit eine derartige Vorgehensweise missbräuchlich ist, da der Verlustvortragsübergang auf den Ehegatten bezweckt wird.
Rechtsgrundlagen: § 44 UmgrStG; § 10 UmgrStG