Abgabenrechtlich begünstigt sind in Österreich gemäß §§ 34 ff BAO nur solche Körperschaften, die gemeinnützigen Zwecken auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet dienen. Als solche gemeinnützigen Zwecke gelten grundsätzlich auch der Natur- und Umweltschutz. Dieser Beitrag untersucht, ob die von UNESCO-Welterbe- oder -Kulturerbestätten verfolgten Zwecke als solche gemeinnützigen Zwecke iSd BAO angesehen werden können.

