Liegt ein „selbst hergestelltes Gebäude“ vor, greift im Rahmen der privaten Grundstückveräußerung – unter bestimmten Voraussetzungen – die Steuerbefreiung des § 30 Abs 2 Z 2 EStG. Die Steuerbefreiung erfordert grundsätzlich die erstmalige Errichtung eines (gesamten) Gebäudes unter uneingeschränktem Baurisiko. Bloße Aufstockungen, Dachbodenausbauten und ähnliche Gebäudeerweiterungen reichen dafür nicht aus.

