Art III des BGBl I 2025/98 (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 – BBKG 2025) enthält umfangreiche Änderungen des Finanzstrafrechts. Neben einer (positiv hervorzuhebenden) Erweiterung des Anwendungsbereichs für den Verkürzungszuschlag (§ 30a FinStrG) sowie umfangreichen verfahrensrechtlichen Neuerungen wird die Tatbestandserweiterung des § 33 FinStrG (Abgabenhinterziehung) und § 34 FinStrG (grob fahrlässige Abgabenverkürzung) künftig beträchtliche – auch – praktische Auswirkungen auf das Finanzstrafrecht und den Berufsstand haben. Dieser ab 1. 1. 2026 geltende Tatbestand – die Strafbarkeit zu Unrecht erklärter Verluste – ist Thema des gegenständlichen Beitrags.

