Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 23. 9. 2025, G 28/2025, die Verfassungskonformität der im Tiroler Tourismusgesetz 2006 normierten Fiktion, wonach jedem Unternehmer ein Nutzen aus dem Tourismus bereits ex lege anhand der vereinnahmten Bemessungsgrundlage zuzurechnen ist, festgestellt.
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