Im Juli 2024 entschied das BFG, dass Österreich kein Besteuerungsrecht für die Bezüge von im Inland ansässigem und im internationalen Verkehr tätigem Flugpersonal, das bei einer Fluggesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Malta beschäftigt ist, zukommt.
Nunmehr hat sich der im Zuge einer eingebrachten Amtsrevision angerufene VwGH zur Thematik geäußert.

