Als Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen bezeichnet man üblicherweise Vereinbarungen, die es dem Vermieter erlauben, die Miete an die Inflation anzupassen („Indexanpassung“). Bei einem allgemeinen Preisanstieg (Inflation) steigt damit auch die Miete. Nach einzelnen Entscheidungen des OGH und einem Erkenntnis des VfGH bestand weitgehende Verunsicherung über die Rechtswirksamkeit solcher Wertsicherungsklauseln bei Mietverträgen zwischen Unternehmern und Konsumenten (B2C-Verhältnis). In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat nunmehr der 10. Senat des OGH eine Klarstellung zu einem wichtigen Teilaspekt der Zulässigkeit von Wertsicherungsklauseln vorgenommen: Auf Dauerschuldverhältnisse (wie etwa Bestandverträge), die darauf angelegt sind, dass die Leistung des Unternehmers (Vermieters) nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist, ist § 6 Abs 2 Z 4 KSchG (Verbot einer Entgeltanhebung innerhalb von zwei Monaten) nicht anwendbar.

