Das BFG hat dem EuGH mit Beschluss vom 28. 6. 2024, RE/7100001/2024, eine Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art 267 AEUV vorgelegt, ob die in § 6 Abs 1 Z 28 letzter Satz UStG idF vor dem AbgÄG 2024 (BGBl I 2024/113) verankerte Umsatzsteuerbefreiung eine verbotene Beihilfe gemäß Art 107 Abs 1 AEUV darstellt. Wie von Rattinger/Tratlehner bereits berichtet, hat der EuGH mit Beschluss vom 5. 5. 2025 das Vorabentscheidungsersuchen des BFG für offensichtlich unzulässig erklärt. Das BFG hat mit dem Vorabentscheidungsersuchen vom 30. 5. 2025, RE/7100001/2025, einen zweiten Anlauf genommen, der im Folgenden kritisch beleuchtet werden soll.

